Beim Gläubigerwechsel tritt ein Wechsel der Gläubiger ein.
Der Gläubigerwechsel erfolgt durch Abtretung einer Forderung (vgl.
§ 398 BGB@).
Durch die
Abtretung ändert sich die Forderung nicht. Lediglich der Inhaber der Forderung wechselt. Der neue Gläubiger tritt an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Im Übrigen bleibt das Schuldverhältnis nach Inhalt und Rechtsnatur unverändert.