Begriff und Bedeutung
Die Quittung ist der Beweis, dass der Gläubiger die Leistung empfangen hat. |
Hat der Gläubiger die Leistung empfangen, dann hat er auf Verlangen des Schuldners ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen (
§ 368 BGB@). Durch die Quittung kann der Schuldner beweisen, dass er die geschuldete Leistung erbracht (erfüllt) hat. Die Quittung
Urkunde hat vor Gericht die die formelle Beweiskraft des
§ 416 ZPO@.
Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist (
§ 369 Abs. 1 BGB@).
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung vom Schuldner zu empfangen (
§ 370 BGB@).
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