Schriftform, Einleitung
Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die
Urkunde vom Aussteller
- eigenhändig durch Namensunterschrift oder
- mittels notariell beglaubigten Handzeichens
unterzeichnet werden (
§ 126 Abs. 1 BGB@).
Durch die eigenhändige Namensunterschrift oder das notariell beglaubigte Handzeichen wird der Aussteller der Urkunde erkennbar und die Identität des Unterzeichners überprüfbar (sog. Identitäts- und Beweisfunktion). Daher ist bei der Schriftform die Verwendung eines Stempels mit der Namensunterschrift unzulässig. Die Namensunterschrift muss eigenhändig erfolgen, also im Original vorliegen.
Die Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben, z.B. beim Verbraucherdarlehensvertragm (
§ 492 BGB@), bei der Kündigung des Arbeitsvertrags (
§ 623 BGB@), bei der Bürgschaftserklärung (
§ 766 BGB@), beim Schuldanerkenntnis (
§ 781 BGB@).
Von der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform (
§ 126 BGB@) ist die vertraglich vereinbarte Schriftform (
§ 127 BGB@) zu unterscheiden (siehe
vereinbarte Schriftform).
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt (nicht entspricht), ist nichtig (
§ 125 BGB@). Daher ist eine mündliche Erklärung oder eine Erklärung per E-Mail unwirksam, wenn eine Schriftform (Originalunterschrift) vorgeschrieben ist.