Begriff und Bedeutung

Der Schuldner hat bei Fälligkeit der Leistung zu leisten. Eine Leistung ist fällig, wenn der Schuldner sie erbringen muss, weil der Gläubiger die Leistung fordern kann.
Eine verspätete Leistung kann zum Verzug (sog. Leistungsverzug) führen.
Die Voraussetzungen des Leistungsverzugs (Lieferverzugs) sind in
§ 286 BGB@ geregelt. Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (
§ 286 Abs. 1 BGB@).
Kurzübersicht zu den Voraussetzungen des Schuldnerverzugs:
- Verzögerte Leistung des Schuldners
- Durchsetzbarkeit der Leistung
- Vertretenmüssen der Nichtleistung
Die Mahnung ist jede eindeutige Aufforderung des Gläubigers, mit der er unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die fällige Leistung verlangt. Einer Mahnung steht die Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheides im
Mahnverfahren gleich (
§ 286 Abs. 1 BGB@).
Ein Verzug ist auch ohne Mahnung möglich. Eine Mahnung ist beispielsweise entbehrlich, wenn der Schuldner seine Leistung verweigert. In diesem Fall ist eine Mahnung überflüssig. Eine Mahnung ist auch entbehrlich, wenn die Parteien die Leistung kalendermäßige bestimmt haben (siehe dazu
Verzug ohne Mahnung).
Befindet sich der Schuldner mit seiner Leistung oder Lieferung in Verzug, haftet er für den Schaden, der beim Gläubiger durch die Verzögerung eintritt. Neben der Geltendmachung von Schadensersatz kann der Gläubiger auch vom Vertrag zurücktreten (siehe
Rechtsfolgen).
Wird eine Sachlieferung geschuldet und kommt es zum Verzug, dann wird der Schuldnerverzug auch als Lieferverzug bezeichnet.
Zu den Rechtsfolgen eines Verzugs siehe >>
Details.