Begriff und Bedeutung
Der
Vertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft. Er erfordert übereinstimmende Willenserklärungen. Das sind
Angebot und Annahme.
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Annahme unterscheidet der Gesetzgeber zwischen
- Antrag gegenüber einem Anwesenden und
- Antrag gegenüber einem Abwesenden.
Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden (
§ 147 Abs. 1 BGB@). Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (
§ 147 Abs. 2 BGB@, sog. Annahmefrist).
Der Inhalt der Annahmeerklärung ist das vorbehaltlose "Ja" auf den Antrag.
Der Antrag erlischt, wenn er abgelehnt wird oder die Annahme dem Antragenden nicht rechtzeitig zugeht (
§ 146 BGB@).
Geht die Annahme dem Antragenden rechtzeitig zu, kommt ein Vertrag zustande (sog.
Vertragsschluss).
Sofern eine Annahmeerklärung nicht nur das Wort "ja" beinhaltet, sondern noch weitere Zusätze enthält, ist
§ 150 Abs. 2 BGB@ zu beachten. Die Annahme mit Änderung gilt als
Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (
§ 150 Abs. 2 BGB@).
Für die Annahme sind von Bedeutung:
- Willenserklärung (Annahme)
- Minderjährigkeit des Annehmenden