Einleitung

AGB sind einseitig vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen (
AGB).
Einseitig vorformulierte Klauseln des Unternehmers werden unter den Voraussetzungen des
§ 305 Abs. 2 BGB@ Bestandteil des geschlossenen Vertrags. Die Einbeziehungsregeln gelten nur für AGB gegenüber dem
Verbraucher und nicht für AGB gegenüber einem Unternehmer (vgl.
§ 310 Abs. 1 BGB@). Daher werden die Einbeziehungsvoraussetzungen auch als verbraucherschützende Regelungen angesehen.
Die Einbeziehungsvoraussetzungen des
§ 305 Abs. 2 BGB@ sind:
- Hinweis auf Vertragsbedingungen (z.B. durch Aushang)
- Möglichkeit zur Kenntnisnahme
- Einverständnis des Kunden
Enthält eine AGB-Regelung eine Überraschung (
Überraschungsklausel), dann wird eine solche Klausel nicht Bestandteil des Vertrags, auch wenn die Einbeziehungsvoraussetzungen vorliegen (
§ 305c Abs. 1 BGB@).