Einleitung
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Personalplanung zu unterrichten (
§ 92 Abs. 1 BetrVG@), insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf.
Über Art und Umfang der erforderlichen personellen Maßnahmen hat der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu beraten.
Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber eigene Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen (
§ 92a BetrVG@).