Begriff und Bedeutung
Eine volljährige Person kann wegen einer dauerhaften geistigen Störung geschäftsunfähig sein (siehe
Geschäftsunfähigkeit).
Eine solche Person bedarf einer Betreuung (vgl.
§ 1896 BGB@). Der gerichtlich eingesetzte Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.
Die vollständige Entmündigung einer volljährigen Person gibt es nicht mehr.
Eine geschäftsunfähige Person kann keine Willenserklärung wirksam abgeben (
§ 105 BGB@) oder entgegennehmen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein volljährige geschäftsunfähige Person Geschäfte des täglichen Lebens selbst abschließen.