Begriff und Bedeutung
Der Fernabsatzvertrag (
§ 312c BGB@) ist
Verbrauchervertrag.
Fernabsatzverträge sind Verträge
- bei denen der Unternehmer und der Verbraucher
- für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss
- ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet,
- es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgt (§ 312c BGB@).
Der Fernabsatzvertrag ist ein Distanzgeschäfte, z.B. Vertrag durch Katalogbestellung, Online-Shopping.
Der
Unternehmer und der
Verbraucher begegnen sich nicht körperlich. Der Verbraucher hat keine Möglichkeit, die Ware vor Vertragsschluss zu sehen und zu prüfen. Grundlage seiner Entscheidung sind lediglich die Informationen des Unternehmers. Deshalb sind dem Unternehmer besondere Informationspflichten in
§ 312d BGB@ auferlegt.
Ein Fernabsatzvertrag erfordert, dass die
Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erfolgen, z.B. die Vertragsverhandlungen erfolgen telefonisch und der Vertragsschluss erfolgt per E-Mail.
Besteht ein Fernabsatzvertrag, dann hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht nach
§ 312g BGB@, sofern es nicht ausgeschlossen ist (siehe
Widerrufsrecht).
Haben Sie konkrete Fragen zum Abschluss eines Vertrags,
dann können Sie sich zielgerichtet informieren (
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