Schaubilder
Schaubilder, die Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art enthalten und der Informationsvermittlung dienen, fallen unter den Anwendungsbereich des
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG@). In Einzelfällen erlangen sie einen gewissen Grad an Gestaltungshöhe (siehe Inhaltsübersicht, 7. Bildzeichen)